§ 4
Höhe des kindbezogenen Zuschusses
(1) Die Höhe des kindbezogenen Zuschusses (§ 30 Abs. 3 und 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) basiert auf dem Finanzkonzept (§ 2 Abs. 2), wobei folgende Höchstgrenzen gelten:
1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
a) bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich mehr als 30 Wochenstunden: maximal 219 Euro pro Kind und Monat;
b) bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich zwischen 13 und 30 Wochenstunden: maximal 146 Euro pro Kind und Monat;
2. für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben:
a) bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich mehr als 30 Wochenstunden: maximal 182 Euro pro Kind und Monat;
b) bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich zwischen 13 und 30 Wochenstunden: maximal 117 Euro pro Kind und Monat.
(2) Änderungen im Lebensalter eines betreuten Kindes während eines laufenden Quartals bleiben unberücksichtigt. Die Vollendung des dritten Lebensjahrs eines Kindes während eines laufenden Quartals wird im Rahmen der nächsten Quartalsanweisung berücksichtigt.
(3) Zur Berechnung des Zuschusses für Kinder von in Berufsausbildung oder in einem Dienstverhältnis stehenden Erziehungsberechtigten, die durchschnittlich weniger als 13 Wochenstunden betreut werden (§ 30 Abs. 4 zweiter Satz Oö. Kinderbetreuungsgesetz), werden die wöchentlichen Betreuungszeiten der betreffenden Kinder fiktiv addiert.
(4) Verfügt der Rechtsträger der Krabbelstube über nennenswerte eigene Finanzmittel oder Vermögenswerte, kann die Höhe des kindbezogenen Zuschusses abweichend vom Finanzkonzept reduziert werden.
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