§ 3
Durchschnittliche Jahresauslastung
(1) Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahresauslastung der Krabbelstube im Sinn des § 30 Abs. 2 Z. 6 Oö. Kinderbetreuungsgesetz werden nur Kinder berücksichtigt, für die ein kindbezogener Zuschuss (§ 4) gewährt wird.
(2) Die Auslastung wird berechnet, indem pro Monat Kinder mit einer Betreuungszeit von durchschnittlich mehr als 30 Wochenstunden jeweils mit dem Wert 1 und Kinder mit einer Betreuungszeit zwischen durchschnittlich 13 und 30 Wochenstunden jeweils mit dem Wert 0,5 gewichtet werden. Die sich ergebende Summe wird durch die Anzahl jener Monate eines Wirtschaftsjahrs geteilt, in denen die Krabbelstube geöffnet ist und das Resultat sodann in Relation zu den bewilligten Betreuungsplätzen der tatsächlich betriebenen Gruppen der Krabbelstube gesetzt.
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