§ 2
Nachhaltige Sicherung
der wirtschaftlichen Existenz
(1) Die nachhaltige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Krabbelstube durch den Landeszuschuss (§ 30 Abs. 2 Z. 3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) ist der Landesregierung vom Rechtsträger der Krabbelstube nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Verwendung der von der Landesregierung aufgelegten Formblätter nachzuweisen.
(2) Vor erstmaliger Betriebsaufnahme sowie in der Folge jährlich, längstens bis zum 10. des ersten Monats des jeweils ersten Quartals eines Wirtschaftsjahrs ist ein Finanzkonzept vorzulegen. Das Finanzkonzept muss erwarten lassen, dass ein ausgeglichenes Gebarungsergebnis erreicht wird und die künftige Finanzlage der Krabbelstube sich nicht wesentlich verschlechtert. Ein im Finanzkonzept vorgesehener Gebarungsabgang muss durch Eigenmittel der Krabbelstube, eine Abgangsdeckung durch deren Rechtsträger oder Dritte oder sonstige geeignete Maßnahmen abdeckbar sein.
(3) Binnen drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs ist ein Rechnungsabschluss zu übermitteln, in dem allfällige weitere Tätigkeitsbereiche des Rechtsträgers von der Gebarung der Krabbelstube rechnerisch zu trennen sind. Dem Rechnungsabschluss ist eine Übersicht über die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandenen Vermögenswerte (Anlagevermögen, Kassa, Bank, Wertpapiere etc.) und Verbindlichkeiten anzufügen, die eine möglichst realistische Einschätzung der Vermögens- und Finanzlage der Krabbelstube erlauben. Legt der Rechtsträger Rechnung im Sinn der §§ 21 ff Vereinsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sind auch diese Unterlagen dem Rechnungsabschluss anzufügen.
(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Wirtschaftsjahrs hat der Rechtsträger der Krabbelstube gegenüber der Landesregierung Abweichungen der tatsächlichen Gebarung vom Finanzkonzept zu begründen, sofern sich ein Gebarungsabgang für das betreffende Wirtschaftsjahr abzeichnet, der nicht durch den Rechtsträger, Dritte oder sonstige geeignete Maßnahmen abgedeckt wird.
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