§ 1
Gegenstand; Wirtschaftsjahr
(1) Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses des Landes zum laufenden Aufwand von Krabbelstuben (§ 30 Oö. Kinderbetreuungsgesetz).
(2) Das Wirtschaftsjahr von Krabbelstuben entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Der Rechtsträger einer Krabbelstube ist berechtigt, ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr festzulegen, jedoch muss dessen Beginn mit dem Beginn des zweiten, dritten oder vierten Quartals des Kalenderjahrs (1. April, 1. Juli, 1. Oktober) zusammenfallen.
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