§ 1
Der Kostenbeitrag der Gemeinden an das Land für die Durchführung des Winterdienstes auf den innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden Verkehrsflächen des Landes gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz Oö. Straßengesetz 1991, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a Oö. Straßengesetz 1991 handelt, wird nach den Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen mit 600 Euro je Straßenkilometer und Kalenderjahr festgesetzt.
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