Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten der vorhandenen Wege und der Waldflächen;
2. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. das Mitführen von Hunden an der Leine;
4. das Radfahren auf den vorhandenen Wegen;
5. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen, Versorgungsleitungen (Wasser- und Stromleitungen, Kanal) und Gebäuden;
6. der Betrieb und die Instandhaltung der bestehenden Kraftwerksanlage;
7. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme, die Nutzung der Fichte und anderer nicht autochthoner Gehölze nach wirtschaftlichen Überlegungen;
8. bei Ausbleiben der Naturverjüngung ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen standortgerechter und heimischer Gehölzarten oder mit geeignetem Pflanzmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung;
10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise