Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege des Urfahraner Königsweges erforderlich sind;
2. die Durchführung von Sicherungsarbeiten zum Schutz der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. die jagdliche Nachsuche;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf dem Grundstück Nr. 1210/12, KG. Pöstlingberg, und den Grundstücken Nr. 1452/3 und 1452/27, beide KG. Puchenau, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Wildtierfütterungen;
5. die Instandhaltung des Hochstandes auf dem Grundstück Nr. 1210/12, KG. Pöstlingberg.
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