Vorwort
(1) Das Gebiet „Warscheneck Nord“ in den Gemeinden Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan (Blatt Ost, Blatt Mitte, Blatt West) im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. das Befahren der bestehenden Alm- und Forstwege durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen, Einforstungsberechtigte, dinglich Berechtigte und durch von diesen Personen Beauftragte; durch andere Personen zur Durchführung von Managementmaßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. das Befahren mit Schiern im Rahmen der erlaubten Jagdausübung und zum Zweck der Beaufsichtigung und Instandhaltung von Baulichkeiten und Anlagen;
4. das Befahren des bestehenden Verbindungswegs zwischen Hutterer Böden und Unterem Rottal mit Mountainbikes;
5. das Befahren und Begehen mit Schiern auf den Routen Warscheneck-Dümlerhütte-Seegraben oder Roßleitnerreith, Riedler Raumitsch, Glöcklkar ab Einfahrt Toter Mann, Korridor Windhagerkar, Loigistal, Warscheneck-Lagelsberg, Wilden-Steyrsbergreith, Pyhrnerkampl, Elmplan, Oberes und Unteres Rottal und Lagelsberg-Zellerhütte-Tal;
6. das Erhalten und Freischneiden von markierten Wanderwegen, Jagd- und Almsteigen;
7. die Instandhaltung der bestehenden Almwege im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die Umlegung des Traktorwegs zur Oberen Rottalalm und die geringfügige Verbreiterung des Verbindungsweges zwischen Hutterer Böden und Unterem Rottal im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. die Ausübung der Einforstungsrechte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz samt verbundener Nebenrechte entsprechend den gültigen Regulierungsurkunden und die Weide, das Schwenden und die Weidepflege auf sonstigen Almflächen, die am 31. Dezember 2004 gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz im Almbuch eingetragen waren;
10. die Instandhaltung, der Zu- und Umbau und die Wiederherstellung von Almeinrichtungen im Rahmen bestehender Einforstungsrechte entsprechend den gültigen Regulierungsurkunden und auf Almflächen, die am 31. Dezember 2004 gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz im Almbuch eingetragen waren;
11. die Entnahme einzelner Bäume zur Gewinnung von Bau-, Heiz- und Streumaterial für bestehende Alm- und Jagdhütten und zur Instandhaltung, für den Zu- und Umbau sowie für den Ersatz bestehender Alm- und Jagdeinrichtungen im unbedingt notwendigen Ausmaß;
12. die Kennzeichnung von Raufußhuhn-Schutzzonen;
13. die Nutzung der Quellen und Bäche zur Wasserversorgung von Almeinrichtungen sowie Jagd- und Schutzhütten;
14. die Beweidung der Grassegger Alm im bisherigen Umfang sowie das Schwenden dieser Alm;
15. der Betrieb, Zu- und Umbauten bzw. Ersatzbauten der Schutzhütten „Dümlerhütte“ und „Zellerhütte“ samt aller Nebeneinrichtungen wie Ver- und Entsorgungsanlagen, Versorgungsseilbahn und bestehende Nebengebäude im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
16. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Abschuss von Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn innerhalb der in der Anlage gekennzeichneten Bereiche;
17. die Errichtung und Erhaltung jagdlicher Einrichtungen sowie das Freischneiden von Einsichtsflächen und Schussschneisen zur Jagdausübung im unbedingt notwendigen Ausmaß;
18. die Instandhaltung, Zu- und Umbauten sowie die Wiedererrichtung von Jagdhütten;
19. das Landen und Starten sowie das Überfliegen des Gebiets - auch unterhalb einer Höhe von 3.500 m - mit Motorflugzeugen und Hubschraubern im Rahmen von Übungen und Manövern des Bundesheeres, für Rettungsflüge, Materialflüge im Zuge der erlaubten alm- und jagdwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Hüttenver- und -entsorgung und für Vermessungs- und Luftbildflüge sowie mit Segelflugzeugen;
20. Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Wegen, Straßen und sonstigen Anlagen;
21. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Spital am Pyhrn, Roßleithen, Vorderstoder und Hinterstoder, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.