§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Personen, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund ihrer bisherigen Funktion einen Funktionstitel nach der Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde, ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004 führen, sind berechtigt, diesen Funktionstitel bis zu einer Änderung gemäß § 2 weiter zu führen.
(3) Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. Mai 1994 über die Funktionstitel beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Agrarbezirksbehörde; ALZ Folge 12/1994 in der Fassung ALZ Folge 13/2004, tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
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