§ 2
Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung der/des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung oder Versetzung). Dieses Recht erlischt, wenn die/der Bedienstete von der Funktion enthoben wird sowie bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
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