Vorwort
§ 1
§ 1
Sonderregelung für Samstage
(1) Unbeschadet der Offenhaltezeiten nach § 4 Öffnungszeitengesetz 2003 dürfen die Verkaufsstellen an Samstagen, sofern diese nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, nach 18 Uhr offen gehalten werden:
1. für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in den Wallfahrtsorten Adlwang, Kaltenberg, Maria Neustift, Maria Schmolln, Pöstlingberg, Puchheim, St. Wolfgang und Uttendorf bis 20 Uhr;
2. in Bädern, Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen bis 21 Uhr;
3. für den Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln, gebratenen Früchten und Gefrorenem auf der Straße bis 21 Uhr.
(2) Während der nach Abs. 1 zulässigen Offenhaltezeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden oder für deren Durchführbarkeit erforderlichen Arbeiten zugelassen.
§ 2
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 93/2003, außer Kraft.