§ 2
Abgrenzung des Beobachtungsgebiets
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Beobachtungsgebiets durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:200.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Beobachtungsgebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 bis Blatt 86) dargestellt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Kirchdorf, Linz-Land, Steyr-Land und Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Magistrat der Stadt Steyr und bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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