§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 10 m unter Geländeoberkante in der Kernzone, außerhalb dieser die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 30 m unter Geländeoberkante;
2. die Errichtung von Anlagen zur Grundwasserentnahme oder zur Einbringung von Wässern aller Art tiefer als 10 m unter Geländeoberkante in der Kernzone, außerhalb dieser die Errichtung von Anlagen zur Grundwasserentnahme oder zur Einbringung von Wässern aller Art tiefer als 30 m unter Geländeoberkante.
(2) Zeigen sich im Schongebiet bei der Durchführung von nicht nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art Anzeichen des Auftretens von Jodwasser, so ist das Bauvorhaben sofort einzustellen und der gegebene Sachverhalt der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Weiterführung des Bauvorhabens darf nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
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