§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Grenze der Kernzone durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
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