Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;
2. die Nutzung von Ufergehölzen in Form der Einzelstammentnahme;
3. das Befahren des Sees mit einem Ruder- oder Elektroboot durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Familienmitglieder und Gäste sowie durch Berechtigte gemäß Z 4;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei durch die Fischereiberechtigten und deren Hausgäste im Bereich des Ufers der Grundstücke Nr. 532/2 und Nr. 524/2, KG Palting und vom Boot aus, ausgenommen der Besatz von mehr als 50 kg Jungfischen pro Jahr und ausgenommen die Fütterung;
5. das Baden im See durch die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Familienmitglieder und Gäste;
6. die Räumung des Ein- und Auslaufs des Sees im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. die Entnahme von Wasser- und Substratproben zur Qualitätsbestimmung;
8. Eislaufen und Eisstockschießen mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, ausgenommen die Durchführung von Eislauf- und Eisstockturnieren;
9. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
10. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen und der Steganlage auf Grundstück Nr. 524/2, KG Palting und die Instandhaltung der Plattform und des geschotterten Parkplatzes auf Grundstück Nr. 532/2, KG Palting;
11. die Lagerung eines Ruder- oder Elektrobootes auf Grundstück Nr. 524/2, KG Palting;
12. das Abstellen von Fahrzeugen der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Familienmitglieder und Gäste auf dem geschotterten Parkplatz auf Grundstück Nr. 532/2, KG Palting, und auf dem Grundstück Nr. 524/2, KG Palting;
13. die jagdliche Nachsuche.
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