LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden

Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

Personengruppen und Verwendungsbereiche

Der Abschnitt A des III. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ist auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büros von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie der sonstigen Stadtsenatsmitglieder;

2. begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, sofern sie über den systemisierten Stand des Dienstpostenplans eingestellt werden;

3. Beratungsärztinnen und -ärzte (z.B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z.B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung);

4. Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II l bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheits- oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten;

5. Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, des medizinisch-technischen Fachdienstes und des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Vertretungen (Urlaubs- und Krankheitsvertretung u.dgl.) für die Dauer von höchstens vier Wochen;

6. das Saisonpersonal im Bereich der Straßenerhaltung/Stadtreinigung, der Stadtplanung und der Stadtgärten;

7. Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Wiedereinstiegspraktikantinnen und -praktikanten (Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste und des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), Ausstellungskräfte, Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten sowie Leiterinnen und Leiter von Erholungsheimen der Stadt mit ausschließlichem Sommerbetrieb;

8. Hilfskräfte (Reinigungs- und Küchenhilfskräfte und Hilfskräfte für Integrationsmaßnahmen im Kindergartenbereich) sowie Seniorenklub- und Sonderschulhelferinnen und -helfer bei Dienststellen ohne Dienstpostenplanreserve bis maximal drei Monate;

9. Personen, die die Früh- oder Mittagsaufsicht an den öffentlichen Pflichtschulen wahrnehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 53/2008)

§ 2

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.