LandesrechtOberösterreichVerordnungenGrundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken§ 5

§ 5

In Kraft seit 14. September 2006
Up-to-date

§ 5

Interessent

Interessenten im Sinn des § 35 WRG 1959 sind die Gemeinde Engerwitzdorf und die Stadtgemeinde Gallneukirchen, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.

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