§ 5
Interessent
Interessenten im Sinn des § 35 WRG 1959 sind die Gemeinde Engerwitzdorf und die Stadtgemeinde Gallneukirchen, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.
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