§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone
In der Kernzone (§ 2 Abs. 1) bedürfen folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind;
2. die Vornahme von Bohrungen aller Art;
3. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie die Anlage von Felddüngerlagerstätten;
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Senkgruben;
5. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Mastenlagern;
6. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Drainagen.
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