§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des gesamten Schongebiets (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind, ab einer Menge von 6.000 Liter;
2. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Grundwasserentnahme;
3. Tiefbohrungen oder sonstige Bodeneingriffe, die bis in das Grundwasser reichen;
4. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von industriellgewerblich genutzten Betriebsanlagen, die auf Grund ihres Abwasseranfalls oder ihrer Funktion das Grundwasser beeinträchtigen könnten oder zu deren Betrieb wassergefährdende Stoffe maßgeblich erforderlich sind;
5. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Versickerung, wobei gilt, dass die Versickerung von Niederschlagswässern (Dachflächen- und Vorplatzwässer) von Kleinhausbauten gemäß § 2 Z. 30 Oö. Bautechnikgesetz sowie die Versickerung von Dachflächenwässern landwirtschaftlicher Gebäude von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
6. die Errichtung von Deponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004;
7. die Lagerung und Ablagerung gefährlicher Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2004 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004;
ausgenommen eine zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Sinn des Anhang 2 des AWG 2002;
8. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Transformatorenstationen;
9. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Friedhöfen;
10. die Errichtung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen sowie von Parkplätzen, die ein Flächenausmaß von 1.000 m² überschreiten, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
11. die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Errichtung dazu dienender Anlagen und die Entnahme von Bodenmaterial, wobei gilt, dass der Aushub von Bodenmaterial zum Zweck der Errichtung von Bauwerken von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
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