§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß § 35 WRG 1959 (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
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