§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs dieser beiden Gemeinden wird in den Gemeinden Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
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