§ 2
(1) An den in der Anlage angegebenen Standorten dürfen Werbeeinrichtungen mit einer Werbefläche bis zu einer maximalen Größe von DIN A 0 für die jeweils angegebenen Messen von überörtlicher Bedeutung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden. An jedem Standort dürfen höchstens vier Werbeeinrichtungen im Abstand von maximal 25 m zueinander für die jeweils betroffene Messe gleichzeitig stehen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht
1. für Werbeeinrichtungen der Welser Messe International GesmbH in der Zeit vom 10. Februar bis zum 3. Juni sowie vom 10. August bis zum 20. November jeden Jahres,
2. für die Rieder Messe GesmbH in der Zeit vom 10. Jänner bis zum 10. Juni sowie vom 15. Juli bis zum 15. November jeden Jahres und
3. für die Messe Mühlviertel jeweils 8 Wochen vor Messebeginn bis eine Woche nach Messeende.
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