§ 1
Werbeeinrichtungen für die Welser Messe International GesmbH, die Rieder Messe GesmbH und die Messe Mühlviertel dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung auch im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden.
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