§ 3
Klärschlammprobe
(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.
(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.
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