Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Das Betreten des Gebiets durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte;
2. das Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. das Betreten durch sonstige Personen und Personengruppen nur unter Führung einer von der Naturschutzbehörde beauftragten Person;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nichtautochthonen Arten;
5. die Mahd der Wiesen ab dem 15. Juni jeden Jahres;
6. die Schlägelung von Hochstaudenbereichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. die traditionelle Brennholznutzung des Uferbegleitgehölzes in Form der Einzelstammentnahme oder der Nutzung von Astwerk;
8. die Entnahme der Fichte;
9. die forstliche Nutzung sonstiger Baumarten in Form der Einzelstammentnahme;
10. Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude (Mühle) auf dem Grundstück Nr. 4827, KG. Berdetschlag und der Zufahrt zum Gebäude sowie am Kanal im Ostteil des Grundstücks Nr. 8203, KG. Berdetschlag;
11. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Fütterung des Wildes außerhalb der Notzeit;
12. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Fasane und Stockenten, ausgenommen die Fütterung;
13. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen, ausgenommen die Instandhaltung von Futterstellen für Fasane und Enten.
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