LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. für jede Sitzung der Pflegevertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit ihnen keine Sitzungsentschädigung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 77/2004, in der jeweils geltenden Fassung gebührt;

2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

4. dem pflegefachlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und dem pädagogischen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3, das mit der Bearbeitung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Bearbeitungsfall.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.