Vorwort
§ 1
§ 1
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
1. für jede Sitzung der Pflegevertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit ihnen keine Sitzungsentschädigung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 77/2004, in der jeweils geltenden Fassung gebührt;
2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;
3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;
4. dem pflegefachlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und dem pädagogischen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3, das mit der Bearbeitung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Bearbeitungsfall.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.