(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, bei den Bezirkshauptmannschaften Perg und Freistadt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, außer Kraft.
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