(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. Entsteinung jeder Größenordnung;
2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungs- und Telekommunikationsanlagen;
3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser;
4. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 200 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
5. das Beseitigen von künstlichen und natürlichen stehenden Gewässern;
6. die Schaffung von Fremdenverkehrseinrichtungen wie:
- die Errichtung von Tiergehegen
- die Neuanlage, die Verlegung und die Verbreiterung von Wanderwegen
- die Errichtung von Aussichtswarten
- die Neuanlage und die Erweiterung von Lehrpfaden und Fitnesswegen;
7. die Aufforstung von Grünlandflächen mit einem Flächenausmaß von mehr als 2.000 m²;
8. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen von mehr als 0,5 ha.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus auch die Aufforstung von Grünlandflächen bis zu einem Flächenausmaß von 2.000 m² anzeigepflichtig.
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