(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundstücke im Ausmaß von 1.046 ha in den Gemeinden Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, politischer Bezirk Perg und Freistadt, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinden Bad Zell, Rechberg und St. Thomas, Anlage 2 betreffend die Gemeinden Bad Zell und Allerheiligen) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.
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