§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
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