§ 4
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die acht Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Präsidium des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Personal des Amtes der Oö. Landesregierung;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung;
4. die Leiterin oder der Leiter einer vergleichbaren, in Österreich tätigen Antidiskriminierungs- oder Gleichbehandlungseinrichtung.
(Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
1. je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,
2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 ist.
(Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(4) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 116/2005)
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