§ 1
(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle ist jeweils für die Dauer von sechs Jahren öffentlich auszuschreiben. Im Fall des Endes der Funktionsdauer hat die Ausschreibung innerhalb von drei Monaten vor deren Ablauf zu erfolgen. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Der Ausschreibungstext hat die im § 14 Abs. 5 Z. 1 bis 5 Oö. ADG genannten Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sinngemäß anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
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