§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Erklärung landfremder Tierarten zu jagdbaren Tieren, LGBl. Nr. 34/1985, außer Kraft.
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