Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für Verkaufsstellen gemäß § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003 im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 33/2014)
(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.