(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§§ 1 und 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Martin im Mühlkreis, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wurde, LGBl. Nr. 102/2000, außer Kraft.
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