(1) Zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels der Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften und der Entwicklung der anthropogen überformten Wälder zu naturnahen Waldbeständen werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 die in Anlage 2 umschriebenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Die in der Anlage 2 festgelegten Maßnahmen sollen in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren abgeschlossen sein und nach wirtschaftlichen Überlegungen durchgeführt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise