Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte;
3. das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. das Begehen und die Erhaltung des Felsensteiges oder anderer gekennzeichneter Wege;
5. das Befahren der Forstwege im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und zum Zweck der Sanierung von bestehenden Anlagen;
6. die forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Landschaftspflegeplans;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen der Wildfütterung;
8. die Nutzung von den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsen zum Klettern nach einem Einvernehmen der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen mit der Naturschutzbehörde.
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