(1) Der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt.
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