Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch dinglich Berechtigte sowie durch von ihnen Beauftragte;
2. das Befahren durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
3. das Betreten durch die Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;
4. das Betreten des Gebietes durch sonstige Personen oder Personengruppen in Begleitung eines von der Naturschutzbehörde beauftragten Führers;
5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Wiesen
a) ab dem 15. Juni jeden Jahres auf den in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Flächen,
b) ab dem 1. Juli jeden Jahres auf dem Grundstück Nr. 953, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg;
6. die Beweidung der in der Anlage entsprechend gekennzeichneten Flächen ab dem 15. Juni bzw. 1. Juli jeden Jahres;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd
a) auf Rehwild, ausgenommen in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Juni jeden Jahres,
b) auf sonstiges Haarwild und Fasan ganzjährig sowie
c) auf Stockenten in der Zeit vom 16. September bis zum 15. Dezember jeden Jahres an jeweils einem Tag pro Monat, ausgenommen auf den Grundstücken Nr. 3037, KG. Peuerbach, Gemeinde Peuerbach, Nr. 953, 954, 955 und 960, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg und Nr. 4810, KG. Neukirchen am Walde, Gemeinde Neukirchen am Walde;
8. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen und die Fütterung des Fasanes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März an der jeweils einen in der Gemeinde Peuerbach und Heiligenberg bestehenden Futterstelle, des sonstigen Wildes in der Notzeit;
9. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen das Betreten der Grundstücke Nr. 3044, 3037, KG. Peuerbach, Gemeinde Peuerbach und Nr. 960, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Juni jeden Jahres;
10. die Instandhaltung der rechtmäßig angelegten Entwässerungsgräben durch Räumung bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;
11. die Instandhaltung des in den Leithenbach rechtsufrig einmündenden Baches (Mühlbach) an der Gemeindegrenze zwischen Peuerbach und Heiligenberg nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Oö. NSchG 2001;
12. die Instandhaltung des Weges auf Grundstück Nr. 954, KG. Heiligenberg, Gemeinde Heiligenberg;
13. die traditionelle Brennholznutzung des Uferbegleitgehölzes in Form der Einzelstammentnahme oder Nutzung von Astwerk.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise