§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7c Abs. 1 Oö. KAG 1976, LGBl. Nr. 68/1990, außer Kraft.
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