§ 5 — Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters
Rückverweise
§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.
(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
(Anm: LGBl. Nr. 65/2007)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden