LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters§ 5

§ 5

In Kraft seit 26. Juli 2007
Up-to-date

§ 5

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.

(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/2007)

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