§ 4 — Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters
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§ 4
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Präsidium des Amtes der Oö. Landesregierung;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Personal des Amtes der Oö. Landesregierung;
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung (aus dem juristischen und medizinischen Bereich);
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2009)
(2a) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
1. je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist;
2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte
soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 ist.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2009)
(3) Die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 65/2007)
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