LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters§ 3

§ 3

In Kraft seit 30. Oktober 2004
Up-to-date

§ 3

Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben; die Bewerberin oder der Bewerber können zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie oder er sich für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters für geeignet halten.

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