LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

In Kraft seit 17. September 2004
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§ 1 § 1

(1) Das „Wiesmoos“ in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Veränderung der Höhenlage;

2. die Neubewaldung;

3. die Beweidung eingezäunter Feuchtflächen;

4. die Errichtung von Windkraftanlagen;

5. die Errichtung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.;

6. die Errichtung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften unabhängig von ihrer Länge;

7. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, ausgenommen Bodensitze und Hochstände im unmittelbaren Waldrandbereich;

8. das Betreten von eingezäunten Feuchtflächen, ausgenommen durch von der Grundeigentümerin beauftragte Personen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde Gosau, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.