Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie zur Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche;
3. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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