LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 31. Januar 2004
Up-to-date

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen Beauftragte sowie dinglich Berechtigte;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.

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