Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen Beauftragte sowie dinglich Berechtigte;
2. in der in der Anlage als Zone 1 gekennzeichneten Fläche die Nutzung der Latschen und Birken in Form der Astnutzung durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen für private Zwecke sowie die Schlägerung der Fichten;
3. das Befahren der in der Anlage als Zone 2 gekennzeichneten, landwirtschaftlich genutzten Fläche im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
4. die Mahd der in der Anlage als Zone 2 gekennzeichneten Wiesenfläche;
5. die jagdliche Nachsuche;
6. die Instandhaltung der in der Anlage gekennzeichneten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise