Vorwort
§ 1
§ 1
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg, Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Stadtgebiet von Steyregg festgelegt.
§ 2
§ 2
Maßnahmen und Fristen
(1) Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz, sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis 31.12.2006 emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 durchzuführen. Dabei sind staubemissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Sinteranlage, des Hochofens A, der Hochöfen 4, 5 und 6 sowie im Bereich des Stahlwerkes zu setzen.
(2) Ab 1. November 2007 müssen die gesamten Anlagen der voestalpine Stahl GmbH sowie allfälliger Rechtsnachfolger um mindestens 1.610 Tonnen/Jahr Schwebestaub, davon mindestens 1.300 Tonnen/Jahr PM10, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001, weniger emittieren. Insgesamt müssen die emissionsmindernden Maßnahmen eine Reduktion von mindestens 60%, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001 (Gesamtemissionen von 2.339 Tonnen/Jahr Schwebestaub und 1.881 Tonnen/Jahr PM10), bewirken. (Anm: LGBl. Nr. 111/2005)
(3) Die voestalpine Stahl GmbH sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis zum 31. Dezember 2005 dem Landeshauptmann die Staubemissionsdaten der Geschäftsjahre 2001 (1. April 2000 bis 31. März 2001), 2002 (1. April 2001 bis 31. März 2002) und 2003 (1. April 2002 bis 31. März 2003) bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 111/2005)
§ 3
§ 3
Umsetzung
Die Maßnahmen sind von der Behörde mit Bescheid anzuordnen bzw. zu genehmigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 17 IG-L.
§ 4
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.