Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
2. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 1. Juli jeden Jahres;
3. das Befahren des Gebietes im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
5. die Errichtung eines etwa 2,5 x 2,5 m großen Heustadels auf dem Grundstück Nr. 1816/2 oder 1812/1, beide KG. Klaffer;
6. die Beweidung mit „Rotem Rindvieh“ im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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