Verordnung betreffend den Berechtigungsschein nach dem Oö. Sportgesetz (Anm: Jetzt: Oö. Tourismusgesetz 2018)
Vorwort
§ 1 § 1
Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht, für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer und für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 3 Oö. Sportgesetz) ist entsprechend der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage zu gestalten.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Form und Inhalt des Berechtigungsscheines, LGBl. Nr. 136/1997, außer Kraft.